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Regionalitäts - und Entlastungsbonus 2025

Regionalitäts- und Entlastungsbonus für Nahversorger und Lebensmittelverarbeiter 2025

Was wird unterstützt?

Mit dieser Aktion soll die Nahversorgersituation in den Kärntner Gemeinden erhalten und verbessert werden.

Wer wird unterstützt?

·     Unternehmen

+ mit einem Grund- bzw. Vollsortiment (Lebensmittel des täglichen Bedarfs),

+ die an einem Standort in einer Kärntner Gemeinde eine Betriebsstätte betreiben,

+ hier max. zehn Mitarbeiter (Vollzeitäquivalent) haben sowie

+ am unterstützten Standort einen Jahresumsatz von höchstens zwei Millionen Euro (vorangegangenes Kalenderjahr) aufweisen.

·     Voraussetzung, um als Lebensmittelnahversorger zu gelten, ist die ständige Präsenz mindestens eines Mitarbeiters, sowie die Vermarktung regionaler Lebensmittel in dieser Betriebsstätte. Dies ist an einem Sortimentsbestand bzw. die Aufnahme einer Mindestanzahl von Produkten mit staatlich anerkannter Qualitäts- und Herkunftssicherung aus Kärnten gebunden, d.h. mind. 50 Produkte aus Kärnten müssen ganzjährig gelistet und als solche gekennzeichnet sein.

·     Für Lebensmittelverarbeiter (Bäcker, Fleischer, etc.) gibt es eine Sonderregelung für ein reduziertes Produktsortiment von 15 ganzjährig gelisteten zertifizierten Produkten mit staatlich anerkannter Qualitäts- und Herkunftssicherung.

Wer gilt als Lebensmittelnahversorger?

Lebensmittelnahversorger müssen eine aufrechte Gewerbeberechtigung am Standort Kärnten nachweisen und eine Mitgliedschaft des Landesgremiums Lebensmittelhandel oder der Landesinnung Lebensmittelgewerbe (Bäcker/Fleischer) besitzen.

Wie wird unterstützt? 

  • Der Entlastungsbonus stellt eine einmalige, nicht rückzahlbare Leistung dar und beträgt € 4.000,00 pro Betrieb.

Für Aufwendungen im Zuge der Errichtung, Erweiterung oder dem Betrieb von Verkaufsflächen, sowie die Vermarktung regionaler Erzeugnisse von Direktvermarktern wird dieser pauschale Entlastungsbonus gewährt.

  • Der Regionalitätsbonus in Form von Marketingleistungen des Vereins Kärntner Agrarmarketing beträgt € 2.000,00 pro Betrieb.

Anspruchsberechtigt sind Betriebe, welche eine Genussland Kärnten Handelspartnerschaft oder eine Genussland Kärnten Produzentenpartnerschaft umsetzen. Weiters müssen Genussland Kärnten Handelspartnerschaft Betriebe mindestens 50 Genussland Kärnten Produkte von mindestens 5 Produzenten ganzjährig im Sortiment gelistet haben. Die Beantragung des Regionalitätsbonus umfasst gleichzeitig die Beantragung des Entlastungsbonus.

Antragstellung und Abwicklung

Bitte senden Sie das ausgefüllte Antragsformular

per Mail an gerold.schober@genusslandkaernten.at oder

per Post an Verein Kärntner Agrarmarketing, Messeplatz 1, 9020 Klagenfurt